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30.04.2020

BGH: Grundsatzurteil zum Verhältnis von Pressefreiheit und Urheberrecht

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Veröffentlichung von Buchbeiträgen eines Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal zulässig war. In dem Verfahren ging es vor allem um das Verhältnis der Pressefreiheit der Medien zum Urheberrecht von Politikern und damit letzendlich um die Frage, wie über das Urheberrecht die Veröffentlichung politisch relevanter Informationen unterbunden werden kann. In seinem Urteil hat der BGH nun der restriktiven Praxis der Instanzgerichte Einhalt geboten und eine umfassende Abwägung mit dem Urheberrecht gegenläufigen Grundrechtspositionen verlangt. Den Weg gebahnt hatte der EuGH, den der I. Zivilsenat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu Rate gezogen hat. Darauf hatte der EuGH geurteilt, dass die InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG im Bereich der urheberrechtlichen Schranken keine Vollharmonisierung bewirkten und daher die Grundrechte der Mitgliedstaaten in die Abwägung einzubeziehen sind (Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019, C-516/17 - Spiegel Online). Im konkreten Streitfall vor dem BGH führte die Abwägung der betroffenen Grundrechte zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.

Wir durften das beklagte Nachrichtenportal in den Instanzen und vor dem EuGH vertreten. Die Vertretung vor dem I. Zivilsenat lag in den Händen von Dr. Thomas Winter von der Karlsruher BGH-Kanzlei Rohnke Winter.

Wir freuen uns sehr. Pressemitteilung des BGH hier. Presseberichte in Süddeutscher Zeitung, Zeit Online, FAZ, taz und JUVE.

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