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Heilmittelwerbung

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderungen von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden“ bezieht. Es steht damit neben dem allgemeinen Lauterkeitsrecht (UWG).

Die Parallelvorschriften, beispielsweise zur Irreführung, werden im Bereich der Heilmittelwerbung von der Rechtsprechung im Vergleich zum allgemeinen Wettbewerbsrecht vielfach weitaus strenger ausgelegt. Dies erfolgt nicht nur, weil mit dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher ein besonders wertvolles Rechtsgut betroffen ist, sondern auch weil zum Teil angenommen wird, dass der Verbraucher beworbene Wirkweisen nur schwerlich aus eigenem Wissen durchschauen kann oder aber aus Sorge um seine Gesundheit der Heilmittelwerbung besonders unkritisch begegnet.

Daneben finden sich im HWG Sondervorschriften für Arzneimittel und Medizinprodukte bis hin zu absoluten Werbeverboten.

Zu unserer Expertise gehört deswegen nicht nur die Beratung von mittelständischen wie internationalen Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern bei der Entwicklung von Werbestrategien und der gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Mitbewerbern und Verbänden.

Die besonderen Fragestellungen der gesundheitsbezogenen Werbung spielen vielmehr auch für Unternehmen mit einem Angebot aus dem Bereich der Kosmetik oder der Nahrungsergänzungsmittel eine wichtige Rolle, und die Abgrenzung vom Medizinprodukt oder Arzneimittel ist nicht nur bei der Produktentwicklung, sondern auch bei dessen Präsentation, Gestaltung und Bewerbung zu beachten. Auch hier stehen wir unseren Mandanten nicht nur bei der Entwicklung ihres Angebots und der Konzeption ihrer Werbung juristisch zur Seite, sondern vertreten sie in Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern oder Verbänden vor Gericht, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann.

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