Fluggastrecht
Mit der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 hat der Europäische Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 die Grundlage dafür geschaffen, dass Flugreisenden im Falle einer Störung der Flugreise eine Reihe von Ansprüchen zusteht. Was gut gemeint war, hat in den ersten Jahren kaum Wirkung gezeigt: Anstatt den berechtigten Ansprüchen der Flugreisenden nachzugeben, haben die meisten Fluggesellschaften auf entsprechende Aufforderungen ihrer Kunden zunächst ablehnend reagiert. Auch die Rechtsdurchsetzung gestaltete sich für den nicht spezialisierten Anwalt schwierig, da die Fluggesellschaften zum einen ihr „Hoheitswissen“ nicht geteilt haben und zum anderen die zuständigen Gerichte wenig mit einer EG-Verordnung als Anspruchsgrundlage anfangen konnten.
Dies gilt insbesondere für den sog. Ausgleichsanspruch in Geld: Als besonderes Mittel zum Ausgleich der erlittenen Unannehmlichkeiten sieht die Verordnung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH eine Ausgleichszahlung für Fälle der Annullierung, Nichtbeförderung und erheblichen Ankunftsverspätung vor. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche sind zahlreiche Informationen und Daten notwendig, insbesondere hinsichtlich der Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens, der Flugdistanz, der Verspätungsdauer sowie der sonstigen Umstände wie Witterungsbedingungen oder Annullierungsraten am Abflug- oder Ankunftsflughafen. Hierbei handelt es sich um Informationen, die dem Flugreisenden oftmals selbst nicht bekannt sind oder die er nur schwer in Erfahrung bringen kann. Sogar die Identität des ausführenden Luftfahrunternehmens, gegen welches der Ausgleichsanspruch zu richten ist, ist ihm oftmals nicht bekannt, da das Unternehmen, bei welchem der Flug gebucht wurde, nicht zwingend auch dasjenige ist, welches den Flug dann durchführt. Auch die Flugnummer gibt hierüber nicht unbedingt Auskunft, da viele Flüge im sog. Code Share-Verfahren durchgeführt werden, also ein Flug verschiedene Flugnummern unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen hat, jedoch nur von einem Unternehmen tatsächlich durchgeführt wird.
Vielfach wurden daher Ansprüche gegen die falsche Fluggesellschaft und/oder in falscher Höhe geltend gemacht. Hinzu kam, dass die meisten Fluggesellschaften generell keine Zahlung auf den Ausgleichsanspruch geleistet haben, solange sie nicht dazu verurteilt wurden. Sogar wider besseres Wissen haben sich viele Fluggesellschaften systematisch auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, um die Ansprüche abzuwehren. Gemessen an den dann doch relativ geringen Beträgen von 250 €, 400 € und 600 € war die Durchsetzung des Ausgleichsanspruches weder für den betroffenen Flugreisenden noch für den beauftragten Anwalt wirtschaftlich sinnvoll.
Wir nehmen für uns in Anspruch, die sowohl für den Mandanten als auch für den Rechtsanwalt effektive Durchsetzung selbst dieser geringwertigen Forderungen im deutschen Rechtsberatungsmarkt maßgeblich initiiert und vorangetrieben zu haben. Durch den systematischen Einsatz von Datenbanken, in denen die für den Ausgleichsanspruch relevanten Informationen hinterlegt sind, haben wir die Voraussetzungen dafür geschaffen, tausende Ansprüche gleichzeitig auf ihre Durchsetzbarkeit zu prüfen und die erfolgversprechenden Fälle außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.
Im Zuge der gerichtlichen Durchsetzung tausender Ansprüche haben wir auch maßgeblich daran mitgewirkt, dass die Rechtsprechung den Ausgleichsanspruch in der Regel auch dann zuspricht, wenn sich die verklagte Fluggesellschaft auf „außergewöhnliche Umstände“ beruft. Denn in den meisten Fällen sind solche Umstände, die als „außergewöhnlich“ angeführt werden, nach nunmehr gängiger Rechtsprechung als gewöhnlicher Teil der Ausübung des Betriebs eines Luftfahrunternehmens anzusehen. Davon mussten insbesondere die Instanzgerichte zunächst überzeugt werden. Hierfür haben wir auch Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof betreut.
Durch den systematischen Einsatz von Datenbanken und unserer eigenen IT in Kombination mit fundierter rechtlicher Expertise ist es uns gelungen, den Ausgleichsanspruch effektiv und erfolgreich durchzusetzen.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Rechtsdurchsetzung gibt es mittlerweile Bestrebungen seitens der Luftfahrtindustrie aber auch der Politik, die durch die Verordnung und die Rechtsprechung gewährten Ansprüche durch eine Neuregulierung der Verordnung einzuschränken. Aufgrund der auch bei der Gegenseite geschätzten Kompetenz sind wir als Gesprächspartner bei der politischen Willensbildung zur Neuregulierung der Fluggastrechte sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene aktiv.
Bereits jetzt setzen wir unser gewonnenes Know How erfolgreich auch in anderen Rechtsbereichen für die systematische Rechtsdurchsetzung ein, und zwar neben der Durchsetzung von Verbraucherrechten auch in Masseverfahren für Unternehmen.